BVerfG: Keine einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Untersuchungshaft – Fall “Mehmet”
BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 – 2 BvR 1838/98 – Sachverhalt : Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von “Mehmet” (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch seine Abschiebung in die Türkei vollzogen werden. Die gegen diese sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Anträge des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht (VG) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG, die Bescheide der Stadt München einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. [...]
Entscheidung: Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. Die Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde selbst unzulässig ist. [...]
Zur Begründung der Unzulässigkeit heißt es u.a.: Das Hauptsacheverfahren (= Klage vom 16. August 1998 gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist noch beim VG anhängig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, daß ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehe, sind zunächst in diesem Verfahren zu prüfen. Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde bisher allein über die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreisepflicht entschieden. Nur hiergegen kann sich auch die Verfassungsbeschwerde richten. [...]
Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das VG sei bei seiner Eilentscheidung (= Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes) zu Unrecht davon ausgegangen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, bleibt dieser Einwand der Prüfung im Hauptsacheverfahren bei den Verwaltungsgerichten vorbehalten. In dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang hat das VG die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Bescheide umfassend geprüft.
Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 127/1998 vom 13. November 1998
Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Tags:Eilverfahren, Aufenthaltserlaubnis, Verfassungsbeschwerde