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	<title>Untersuchungshaft.de &#187; Haftbefehl</title>
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	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
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		<title>OLG Frankfurt a. M.: Haftgrund Verdunkelungsgefahr (verneint)</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 10:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09 &#8211; Red. Leitsätze:

Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.</li>
<li>Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt</li>
</ol>
<p><span id="more-106"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>OLG Frankfurt a. M.: Haftgrund Verdunkelungsgefahr (verneint)</h2>
<h3>OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04..2009 (Az.: 55 Gs 27/09) werden aufgehoben.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04.2009.</p>
<p>Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftat der Hehlerei dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht insoweit auf den in dem Haftbefehl benannten Beweismitteln. Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich alle 33 entwendeten Tauchhelme verschafft haben soll, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach Aktenlage bestehen allenfalls dringende Gründe für den Besitz von 16 Helmen. Der Aufbewahrungsort der restlichen Helme konnte bisher nicht ermittelt werden. Demnach besteht für die Annahme der Kammer nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit i.S.d. dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 112 Rz 5 m.w.N.), sondern allenfalls eine bloße, nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung. Dies reicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.d. § 112 StPO nicht aus (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rz 7 m.w.N.).</p>
<p>Der bisher einzig herangezogene und nach Sachlage in Betracht kommende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO) besteht nicht und bestand nicht.</p>
<p>Das Verhalten des Beschuldigten begründet nicht den dringenden Verdacht, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. OLG Köln StV 1997, 27; OLG München NStZ 1996, 403). Der Haftgrund bezieht sich nur auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen (OLG Karlsruhe StV 2001, 686; Meyer-Goßner, a.a.O.; Rz 26; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 44 m.w.N.). Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.</p>
<p>Aber auch ausgehend von der – wie dargelegt &#8211; nicht zugrunde zu legenden Vermutung der Kammer, der Beschuldigte sei in Besitz des gesamten Diebesgutes, sind die Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Dieser kann insbesondere nicht darauf gestützt werde, dass der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden den Aufbewahrungsort der Tauchmasken nicht mitgeteilt und er vor seiner Inhaftierung einen Teil der Masken verkauft und versucht hat, weitere zu veräußern. Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. KK-Graf, StPO, § 112 Rz 39 m.w.N.; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 42 m.w.N.). Vorliegend kann zudem in der möglicherweise drohenden Veräußerung weiterer Taucherhelme kein Beiseiteschaffen i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO gesehen werden. Die Veräußerung eines Beweismittels ist nur dann ein Beiseiteschaffen im Sinn der Vorschrift, wenn sie bewirkt, dass das Beweismittel nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht (LR-Hilger, a.a.O., Rz 47 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rz 32). Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden noch nie zur Verfügung gestanden hatte, weil &#8211; wie hier &#8211; die Diebesbeute noch nicht sichergestellt werden konnte (vgl. OLG Köln StV 2000, 628; LR-Hilger, a.a.O. Rz 47 Fn 212).</p>
<p>Mithin waren der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl aufzuheben.</p></blockquote>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beweismittel" title="Beweismittel" rel="tag">Beweismittel</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/diebstahl" title="Diebstahl" rel="tag">Diebstahl</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verdunkelungsgefahr" title="Verdunkelungsgefahr" rel="tag">Verdunkelungsgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/frankfurt" title="Frankfurt" rel="tag">Frankfurt</a><br />
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		<title>BGH: Der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und Begleitern dringend verdächtig &#8211; Haftbefehl jedoch aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 10:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles zur U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag für dringend verdächtig, sieht jedoch keinen für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<p>Am 7. April 1977 lauerten zwei Mitglieder der &#8220;RAF&#8221; dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad, das von dem damaligen &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienstfahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Täter rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz gab mit einem Selbstladegewehr eine Serie von mindestens 15 Schüssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer Göbel verstarben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlitten hatte.</p>
<p>Verena Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Sonnenberg gehörenden Rucksack führten sie das bei dem Anschlag vom 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um Ihre Festnahme zu verhindern, schossen sie auf mehrere Polizeibeamte und verletzten diese teilweise. Sonnenberg und Verena Becker wurden bei der Schießerei auch selbst getroffen. Wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Straftaten &#8211; u. a. mehrfachen versuchten Mordes &#8211; verhängte das Oberlandesgericht Stuttgart gegen beide eine lebenslange Freiheitsstrafe. Den gegen Verena Becker noch nicht vollstreckten Teil dieser Strafe erließ der Bundespräsident im Gnadenwege, nachdem sie neun Jahre und etwa zwei Monate verbüßt hatte.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter wurde im Jahre 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, im Jahre 2008 aufgrund neuer Ermittlungsansätze aber wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit ist u. a. ermittelt worden, dass Speichelspuren auf Umschlägen, in denen Selbstbezichtigungs-schreiben zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versendet worden waren, von Verena Becker stammen. Bei einer Durchsuchung sind Schriftstücke gefunden worden, die möglicherweise einen Bezug zu der Tat aufweisen. Außerdem hat das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Boock als Zeuge Angaben zu den damaligen Vorgängen innerhalb der &#8220;RAF&#8221; gemacht.</p>
<p>Gegen Verena Becker ist auf der Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse am 26. August 2009 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl erlassen worden. Auf ihre Beschwerde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob sie der Beteiligung an dem Attentat auf General-bundesanwalt Buback sowie seine Begleiter dringend verdächtig ist und ob ein Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegt.</p>
<p>Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Ergebnisses der Ermittlungen bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Würdigung der Beweise zwar einen dringenden Verdacht dahin bejaht, dass Verena Becker an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt war. Dabei sieht der Senat &#8211; insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft &#8211; keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Anschlag unmittelbar &#8211; etwa als Fahrerin des Motorrads oder Schützin &#8211; ausgeführt hat. Als konkreter Beitrag zu dieser Tat ist ihr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch lediglich nachweisbar, dass sie innerhalb der &#8220;RAF&#8221; besonders offensiv die Parolen der damals in Stammheim inhaftierten &#8220;RAF&#8221;-Mitglieder vertrat, darunter auch den Befehl &#8220;Der General muss weg&#8221;. Dieses Verhalten ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Mittäterschaft oder der Anstiftung zu begründen. Dies belegt lediglich den dringenden Verdacht, die eigentlichen Täter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestärkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet zu haben.</p>
<p>Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.</p>
<p>Der 3. Strafsenat hat deshalb im Ergebnis den Haftbefehl aufgehoben und angeordnet, dass Verena Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.</p>
<p>BGH, PM Nr. 261/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beihilfe" title="Beihilfe" rel="tag">Beihilfe</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mord" title="Mord" rel="tag">Mord</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/zeuge" title="Zeuge" rel="tag">Zeuge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/fluchtgefahr" title="Fluchtgefahr" rel="tag">Fluchtgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a><br />
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