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	<title>Untersuchungshaft.de &#187; Tatverdacht</title>
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	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
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		<title>BGH: Der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und Begleitern dringend verdächtig &#8211; Haftbefehl jedoch aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 10:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag für dringend verdächtig, sieht jedoch keinen für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<p>Am 7. April 1977 lauerten zwei Mitglieder der &#8220;RAF&#8221; dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad, das von dem damaligen &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienstfahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Täter rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz gab mit einem Selbstladegewehr eine Serie von mindestens 15 Schüssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer Göbel verstarben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlitten hatte.</p>
<p>Verena Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Sonnenberg gehörenden Rucksack führten sie das bei dem Anschlag vom 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um Ihre Festnahme zu verhindern, schossen sie auf mehrere Polizeibeamte und verletzten diese teilweise. Sonnenberg und Verena Becker wurden bei der Schießerei auch selbst getroffen. Wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Straftaten &#8211; u. a. mehrfachen versuchten Mordes &#8211; verhängte das Oberlandesgericht Stuttgart gegen beide eine lebenslange Freiheitsstrafe. Den gegen Verena Becker noch nicht vollstreckten Teil dieser Strafe erließ der Bundespräsident im Gnadenwege, nachdem sie neun Jahre und etwa zwei Monate verbüßt hatte.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter wurde im Jahre 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, im Jahre 2008 aufgrund neuer Ermittlungsansätze aber wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit ist u. a. ermittelt worden, dass Speichelspuren auf Umschlägen, in denen Selbstbezichtigungs-schreiben zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versendet worden waren, von Verena Becker stammen. Bei einer Durchsuchung sind Schriftstücke gefunden worden, die möglicherweise einen Bezug zu der Tat aufweisen. Außerdem hat das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Boock als Zeuge Angaben zu den damaligen Vorgängen innerhalb der &#8220;RAF&#8221; gemacht.</p>
<p>Gegen Verena Becker ist auf der Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse am 26. August 2009 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl erlassen worden. Auf ihre Beschwerde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob sie der Beteiligung an dem Attentat auf General-bundesanwalt Buback sowie seine Begleiter dringend verdächtig ist und ob ein Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegt.</p>
<p>Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Ergebnisses der Ermittlungen bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Würdigung der Beweise zwar einen dringenden Verdacht dahin bejaht, dass Verena Becker an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt war. Dabei sieht der Senat &#8211; insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft &#8211; keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Anschlag unmittelbar &#8211; etwa als Fahrerin des Motorrads oder Schützin &#8211; ausgeführt hat. Als konkreter Beitrag zu dieser Tat ist ihr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch lediglich nachweisbar, dass sie innerhalb der &#8220;RAF&#8221; besonders offensiv die Parolen der damals in Stammheim inhaftierten &#8220;RAF&#8221;-Mitglieder vertrat, darunter auch den Befehl &#8220;Der General muss weg&#8221;. Dieses Verhalten ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Mittäterschaft oder der Anstiftung zu begründen. Dies belegt lediglich den dringenden Verdacht, die eigentlichen Täter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestärkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet zu haben.</p>
<p>Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.</p>
<p>Der 3. Strafsenat hat deshalb im Ergebnis den Haftbefehl aufgehoben und angeordnet, dass Verena Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.</p>
<p>BGH, PM Nr. 261/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/fluchtgefahr" title="Fluchtgefahr" rel="tag">Fluchtgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mord" title="Mord" rel="tag">Mord</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/zeuge" title="Zeuge" rel="tag">Zeuge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beihilfe" title="Beihilfe" rel="tag">Beihilfe</a><br />
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		<title>BGH: Verfahren gegen Strafverteidiger wird neu verhandelt</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 17:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen Vorsitzenden Richter des Landgerichts geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden und beschlagnahmt worden.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten u. a. vorgeworfen, er habe in Telefonaten mit dem Hauptzeugen des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens dessen beabsichtigte Falschaussage in allen Einzelheiten abgesprochen.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Der Beschlagnahme und Verwertung des im Haftraum des Mandanten aufgefundenen Briefs standen Vorschriften der Strafprozessordnung und verfassungsmäßige Rechte des damaligen Beschuldigten nicht entgegen. Entscheidend war hier, dass die Durchsuchung nicht in einem gegen den Mandanten gerichteten Verfahren erfolgt war, sondern in einem gegen den angeklagten Rechtsanwalt selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Materiellrechtlich begründet die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses keine Straffreiheit für beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Mandanten.</p>
<p>Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge den Freispruch beanstandet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die dem Angeklagten vorgeworfene detaillierte Absprache der beabsichtigten Falschaussage nicht feststellen können. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte aber gegenüber dem Zeugen am Telefon erfreut über dessen in Aussicht gestellte Aussage gezeigt, deren Unwahrheit ihm aus den Gesprächen mit seinem Mandanten bekannt war. Er hatte sich außerdem gegenüber dem Vater seines Mandanten in unterstützendem Sinne geäußert, als dieser ihm von seiner Absicht berichtet hatte, den Zeugen für seine Aussage zu bezahlen. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob bereits diese Äußerungen rechtlich als (psychische) Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage des Zeugen zu würdigen sind.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Trier – Urteil vom 28. Februar 2008 – 8003 Js 14267/05.5 KLs</p>
<p>BGH, PM Nr. 65/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beschlagnahme" title="Beschlagnahme" rel="tag">Beschlagnahme</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/falschaussage" title="Falschaussage" rel="tag">Falschaussage</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bgh" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/durchsuchung" title="Durchsuchung" rel="tag">Durchsuchung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafvereitelung" title="Strafvereitelung" rel="tag">Strafvereitelung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafverteidiger" title="Strafverteidiger" rel="tag">Strafverteidiger</a><br />
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