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	<title>Untersuchungshaft.de &#187; BGH</title>
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	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
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		<title>BGH: Der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und Begleitern dringend verdächtig &#8211; Haftbefehl jedoch aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 10:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles zur U-Haft]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag für dringend verdächtig, sieht jedoch keinen für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<p>Am 7. April 1977 lauerten zwei Mitglieder der &#8220;RAF&#8221; dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad, das von dem damaligen &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienstfahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Täter rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz gab mit einem Selbstladegewehr eine Serie von mindestens 15 Schüssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer Göbel verstarben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlitten hatte.</p>
<p>Verena Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Sonnenberg gehörenden Rucksack führten sie das bei dem Anschlag vom 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um Ihre Festnahme zu verhindern, schossen sie auf mehrere Polizeibeamte und verletzten diese teilweise. Sonnenberg und Verena Becker wurden bei der Schießerei auch selbst getroffen. Wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Straftaten &#8211; u. a. mehrfachen versuchten Mordes &#8211; verhängte das Oberlandesgericht Stuttgart gegen beide eine lebenslange Freiheitsstrafe. Den gegen Verena Becker noch nicht vollstreckten Teil dieser Strafe erließ der Bundespräsident im Gnadenwege, nachdem sie neun Jahre und etwa zwei Monate verbüßt hatte.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter wurde im Jahre 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, im Jahre 2008 aufgrund neuer Ermittlungsansätze aber wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit ist u. a. ermittelt worden, dass Speichelspuren auf Umschlägen, in denen Selbstbezichtigungs-schreiben zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versendet worden waren, von Verena Becker stammen. Bei einer Durchsuchung sind Schriftstücke gefunden worden, die möglicherweise einen Bezug zu der Tat aufweisen. Außerdem hat das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Boock als Zeuge Angaben zu den damaligen Vorgängen innerhalb der &#8220;RAF&#8221; gemacht.</p>
<p>Gegen Verena Becker ist auf der Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse am 26. August 2009 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl erlassen worden. Auf ihre Beschwerde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob sie der Beteiligung an dem Attentat auf General-bundesanwalt Buback sowie seine Begleiter dringend verdächtig ist und ob ein Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegt.</p>
<p>Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Ergebnisses der Ermittlungen bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Würdigung der Beweise zwar einen dringenden Verdacht dahin bejaht, dass Verena Becker an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt war. Dabei sieht der Senat &#8211; insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft &#8211; keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Anschlag unmittelbar &#8211; etwa als Fahrerin des Motorrads oder Schützin &#8211; ausgeführt hat. Als konkreter Beitrag zu dieser Tat ist ihr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch lediglich nachweisbar, dass sie innerhalb der &#8220;RAF&#8221; besonders offensiv die Parolen der damals in Stammheim inhaftierten &#8220;RAF&#8221;-Mitglieder vertrat, darunter auch den Befehl &#8220;Der General muss weg&#8221;. Dieses Verhalten ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Mittäterschaft oder der Anstiftung zu begründen. Dies belegt lediglich den dringenden Verdacht, die eigentlichen Täter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestärkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet zu haben.</p>
<p>Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.</p>
<p>Der 3. Strafsenat hat deshalb im Ergebnis den Haftbefehl aufgehoben und angeordnet, dass Verena Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.</p>
<p>BGH, PM Nr. 261/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mord" title="Mord" rel="tag">Mord</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/fluchtgefahr" title="Fluchtgefahr" rel="tag">Fluchtgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/zeuge" title="Zeuge" rel="tag">Zeuge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beihilfe" title="Beihilfe" rel="tag">Beihilfe</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a><br />
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		<title>BGH: Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Nov 2009 14:49:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; Sachverhalt : [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; <strong>Sachverhalt </strong>: [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach.</p>
<p><span id="more-80"></span></p>
<p>Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen Stahlteil &#8211; ohne Griff &#8211; eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. [...] Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersuchungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen . Der Kläger wirft dem Freistaat Sachsen (Beklagten zu 2) als Träger der Justizvollzugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz bestehenden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinander zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. [...]</p>
<p><strong>Prozessgeschichte </strong>: Das Berufungsgericht hat den Freistaat Sachsen im wesentlichen antragsgemäß zu Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld verurteilt (OLG Dresden VersR 2003, 1041). [...] Die Justizvollzugsbediensteten hätten es nicht verhindert, dass der Beklagte zu 1 in die Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haftraum aufsuchen können. Die fahrlässige Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Untersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zusätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesichert worden seien.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der III. Zivilsenat hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts geteilt, dass die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben. Diese Amtspflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitgefangene. Nicht zu folgen vermochte der III. Zivilsenat dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22 UVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Unversehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Strafgefangene zu sichern. Es ist anerkannt, dass das Trennungsgebot ein aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat, hergeleitetes Privileg des Untersuchungsgefangenen ist. Die Trennung von Strafgefangenen ist dementsprechend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Charakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an einem Schuldigen eindeutig abzugrenzen. Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe der Strafgefangenen zu schützen, lässt sich dem Trennungsgebot hingegen nicht entnehmen.[...] Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Anstaltsbediensteten die &#8211; das Trennungsgebot als solches nicht in Frage stellende &#8211; Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwischen den beiden Abteilungen hätten erkennen können. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs, nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, ließ keinen Rückschluss auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Justizvollzugsanstalt zu. [...] Der Bundesgerichtshof hat daher auf die in Anwendung neuen Rechtsmittelrechts durch das Berufungsgericht zugelassene Revision des Freistaats Sachsen die Klage, soweit sie gegen diesen gerichtet war, abgewiesen.</p>
<p>Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 123/2003</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verletzung" title="Verletzung" rel="tag">Verletzung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mrk" title="MRK" rel="tag">MRK</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/schadensersatz" title="Schadensersatz" rel="tag">Schadensersatz</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/trennungsgebot" title="Trennungsgebot" rel="tag">Trennungsgebot</a><br />
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		<title>BGH: Verfahren gegen Straubinger Tierarzt &#8211; U-Haft und sonstige Rechtsfolgen einer Straftat</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 18:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 &#8211; 1 StR 453/02 &#8211; Sachverhalt : Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten, einen Straubinger Tierarzt, in insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 &#8211; 1 StR 453/02 &#8211; <strong>Sachverhalt </strong>: Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten, einen Straubinger Tierarzt, in insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung &#8211; teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder mit Verstößen gegen das Patentgesetz – sowie wegen eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz verurteilt. Es hat gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und Wertersatzverfall für einen Betrag von 150.000 € angeordnet. [...]</p>
<p><span id="more-46"></span></p>
<p><strong>Prozessgeschichte</strong>: Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorwürfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, seine Tierarztpraxis mit durchschnittlich 12 angestellten Tierärzten und weiterem nichttierärztlichen Personal so organisiert, dass er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm von den Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen gewährt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte. [...]</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung insbesondere aufgehoben, soweit sie 320 Verkaufsgeschäfte betraf, in denen der Angeklagte Medikamente an Tierärzte veräußerte. Hier lagen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit vor. [...] Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte lediglich hinsichtlich eines Teils der Freisprüche sowie hinsichtlich des Umfangs der Verfallsanordnung und des unterbliebenen Berufsverbots Erfolg. Insbesondere hatte das Landgericht zu Unrecht lediglich Wertersatzverfall für den Verkaufsreingewinn des Angeklagten angeordnet und nicht für den gesamten bei den Geschäften erzielten Umsatz, wie es das Gesetz mit dem Bruttoprinzip vorsieht. [...]</p>
<p>Mitteilung nach BGH, Pressemitteilung Nr. 86/2003</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/u-haft" title="U-Haft" rel="tag">U-Haft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/straftat" title="Straftat" rel="tag">Straftat</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/rechtfolge" title="Rechtfolge" rel="tag">Rechtfolge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/berufsverbot" title="Berufsverbot" rel="tag">Berufsverbot</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/arzneimittel" title="Arzneimittel" rel="tag">Arzneimittel</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/betrug" title="Betrug" rel="tag">Betrug</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/urkundenfaelschung" title="Urkundenfälschung" rel="tag">Urkundenfälschung</a><br />
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		<title>BGH: Verfahren gegen Strafverteidiger wird neu verhandelt</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 17:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen Vorsitzenden Richter des Landgerichts geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden und beschlagnahmt worden.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten u. a. vorgeworfen, er habe in Telefonaten mit dem Hauptzeugen des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens dessen beabsichtigte Falschaussage in allen Einzelheiten abgesprochen.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Der Beschlagnahme und Verwertung des im Haftraum des Mandanten aufgefundenen Briefs standen Vorschriften der Strafprozessordnung und verfassungsmäßige Rechte des damaligen Beschuldigten nicht entgegen. Entscheidend war hier, dass die Durchsuchung nicht in einem gegen den Mandanten gerichteten Verfahren erfolgt war, sondern in einem gegen den angeklagten Rechtsanwalt selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Materiellrechtlich begründet die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses keine Straffreiheit für beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Mandanten.</p>
<p>Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge den Freispruch beanstandet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die dem Angeklagten vorgeworfene detaillierte Absprache der beabsichtigten Falschaussage nicht feststellen können. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte aber gegenüber dem Zeugen am Telefon erfreut über dessen in Aussicht gestellte Aussage gezeigt, deren Unwahrheit ihm aus den Gesprächen mit seinem Mandanten bekannt war. Er hatte sich außerdem gegenüber dem Vater seines Mandanten in unterstützendem Sinne geäußert, als dieser ihm von seiner Absicht berichtet hatte, den Zeugen für seine Aussage zu bezahlen. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob bereits diese Äußerungen rechtlich als (psychische) Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage des Zeugen zu würdigen sind.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Trier – Urteil vom 28. Februar 2008 – 8003 Js 14267/05.5 KLs</p>
<p>BGH, PM Nr. 65/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafverteidiger" title="Strafverteidiger" rel="tag">Strafverteidiger</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafvereitelung" title="Strafvereitelung" rel="tag">Strafvereitelung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beschlagnahme" title="Beschlagnahme" rel="tag">Beschlagnahme</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bgh" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/falschaussage" title="Falschaussage" rel="tag">Falschaussage</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/durchsuchung" title="Durchsuchung" rel="tag">Durchsuchung</a><br />
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