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	<title>Untersuchungshaft.de &#187; BVerfG</title>
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	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
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		<title>BVerfG: Unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 17:08:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[Entgelt. Strafgefangene]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]
Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Beschwerdeführer verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.</p>
<p><span id="more-68"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.  Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bverfg" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verfassungsbeschwerde" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/entgelt-strafgefangene" title="Entgelt. Strafgefangene" rel="tag">Entgelt. Strafgefangene</a><br />
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		<title>BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss über Haftfortdauer nach § 121 f. StPO</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:19:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; <strong>Sachverhalt</strong>: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.</p>
<p><span id="more-40"></span></p>
<p><strong>Entscheidung </strong>: Diese Entscheidung verstößt gegen das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das eine Beschleunigung des Verfahrens eines inhaftierten Beschuldigten fordert und mit wachsender Haftdauer zunehmend an Gewicht gewinnt. Die konkreten zeitlichen Vorgaben, die das Oberlandesgericht selbst als Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer in dem früheren Beschluss verstanden hat, hat die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Durch die weitere Verzögerung von nahezu sechs Wochen ist angesichts der Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten das Freiheitsgrundrecht in einer Weise verletzt, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem weist die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts hin, das einen Haftbefehl nach persönlicher Anhörung des Bf insbesondere mit Hinweis auf seine Erkrankung gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Diese früheren Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Betroffenheit des Bf sachgerecht und berücksichtigen den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angemessen.</p>
<p>Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 1. Oktober 1999</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftfortdauer" title="Haftfortdauer" rel="tag">Haftfortdauer</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftdauer" title="Haftdauer" rel="tag">Haftdauer</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untreue" title="Untreue" rel="tag">Untreue</a><br />
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		<title>BVerfG: Keine einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Untersuchungshaft &#8211; Fall &#8220;Mehmet&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 09:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 &#8211; 2 BvR 1838/98 – Sachverhalt : Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von &#8220;Mehmet&#8221; (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 &#8211; 2 BvR 1838/98 – <strong>Sachverhalt </strong>: Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von &#8220;Mehmet&#8221; (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch seine Abschiebung in die Türkei vollzogen werden. Die gegen diese sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Anträge des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht (VG) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG, die Bescheide der Stadt München einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. [...]</p>
<p><span id="more-43"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. Die Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde selbst unzulässig ist. [...]</p>
<p>Zur Begründung der Unzulässigkeit heißt es u.a.: Das Hauptsacheverfahren (= Klage vom 16. August 1998 gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist noch beim VG anhängig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, daß ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehe, sind zunächst in diesem Verfahren zu prüfen. Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde bisher allein über die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreisepflicht entschieden. Nur hiergegen kann sich auch die Verfassungsbeschwerde richten. [...]</p>
<p>Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das VG sei bei seiner Eilentscheidung (= Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes) zu Unrecht davon ausgegangen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, bleibt dieser Einwand der Prüfung im Hauptsacheverfahren bei den Verwaltungsgerichten vorbehalten. In dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang hat das VG die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Bescheide umfassend geprüft.</p>
<p>Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 127/1998 vom 13. November 1998</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/eilverfahren" title="Eilverfahren" rel="tag">Eilverfahren</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verfassungsbeschwerde" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/aufenthaltserlaubnis" title="Aufenthaltserlaubnis" rel="tag">Aufenthaltserlaubnis</a><br />
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