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	<title>Untersuchungshaft.de &#187; Urteile</title>
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	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
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		<title>OLG Frankfurt a. M.: Haftgrund Verdunkelungsgefahr (verneint)</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 10:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09 &#8211; Red. Leitsätze:

Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.</li>
<li>Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt</li>
</ol>
<p><span id="more-106"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>OLG Frankfurt a. M.: Haftgrund Verdunkelungsgefahr (verneint)</h2>
<h3>OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.06.2009, Az. 1 Ws 58/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04..2009 (Az.: 55 Gs 27/09) werden aufgehoben.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04.2009.</p>
<p>Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftat der Hehlerei dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht insoweit auf den in dem Haftbefehl benannten Beweismitteln. Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich alle 33 entwendeten Tauchhelme verschafft haben soll, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach Aktenlage bestehen allenfalls dringende Gründe für den Besitz von 16 Helmen. Der Aufbewahrungsort der restlichen Helme konnte bisher nicht ermittelt werden. Demnach besteht für die Annahme der Kammer nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit i.S.d. dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 112 Rz 5 m.w.N.), sondern allenfalls eine bloße, nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung. Dies reicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.d. § 112 StPO nicht aus (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rz 7 m.w.N.).</p>
<p>Der bisher einzig herangezogene und nach Sachlage in Betracht kommende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO) besteht nicht und bestand nicht.</p>
<p>Das Verhalten des Beschuldigten begründet nicht den dringenden Verdacht, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. OLG Köln StV 1997, 27; OLG München NStZ 1996, 403). Der Haftgrund bezieht sich nur auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen (OLG Karlsruhe StV 2001, 686; Meyer-Goßner, a.a.O.; Rz 26; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 44 m.w.N.). Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.</p>
<p>Aber auch ausgehend von der – wie dargelegt &#8211; nicht zugrunde zu legenden Vermutung der Kammer, der Beschuldigte sei in Besitz des gesamten Diebesgutes, sind die Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Dieser kann insbesondere nicht darauf gestützt werde, dass der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden den Aufbewahrungsort der Tauchmasken nicht mitgeteilt und er vor seiner Inhaftierung einen Teil der Masken verkauft und versucht hat, weitere zu veräußern. Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. KK-Graf, StPO, § 112 Rz 39 m.w.N.; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 42 m.w.N.). Vorliegend kann zudem in der möglicherweise drohenden Veräußerung weiterer Taucherhelme kein Beiseiteschaffen i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO gesehen werden. Die Veräußerung eines Beweismittels ist nur dann ein Beiseiteschaffen im Sinn der Vorschrift, wenn sie bewirkt, dass das Beweismittel nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht (LR-Hilger, a.a.O., Rz 47 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rz 32). Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden noch nie zur Verfügung gestanden hatte, weil &#8211; wie hier &#8211; die Diebesbeute noch nicht sichergestellt werden konnte (vgl. OLG Köln StV 2000, 628; LR-Hilger, a.a.O. Rz 47 Fn 212).</p>
<p>Mithin waren der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl aufzuheben.</p></blockquote>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verdunkelungsgefahr" title="Verdunkelungsgefahr" rel="tag">Verdunkelungsgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beweismittel" title="Beweismittel" rel="tag">Beweismittel</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/frankfurt" title="Frankfurt" rel="tag">Frankfurt</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/diebstahl" title="Diebstahl" rel="tag">Diebstahl</a><br />
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		<title>BGH: Der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und Begleitern dringend verdächtig &#8211; Haftbefehl jedoch aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 10:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 23.12.2009 &#8211; StB 51/09 &#8211; Das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag für dringend verdächtig, sieht jedoch keinen für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<p>Am 7. April 1977 lauerten zwei Mitglieder der &#8220;RAF&#8221; dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad, das von dem damaligen &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienstfahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Täter rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz gab mit einem Selbstladegewehr eine Serie von mindestens 15 Schüssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer Göbel verstarben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlitten hatte.</p>
<p>Verena Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Sonnenberg gehörenden Rucksack führten sie das bei dem Anschlag vom 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um Ihre Festnahme zu verhindern, schossen sie auf mehrere Polizeibeamte und verletzten diese teilweise. Sonnenberg und Verena Becker wurden bei der Schießerei auch selbst getroffen. Wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Straftaten &#8211; u. a. mehrfachen versuchten Mordes &#8211; verhängte das Oberlandesgericht Stuttgart gegen beide eine lebenslange Freiheitsstrafe. Den gegen Verena Becker noch nicht vollstreckten Teil dieser Strafe erließ der Bundespräsident im Gnadenwege, nachdem sie neun Jahre und etwa zwei Monate verbüßt hatte.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter wurde im Jahre 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, im Jahre 2008 aufgrund neuer Ermittlungsansätze aber wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit ist u. a. ermittelt worden, dass Speichelspuren auf Umschlägen, in denen Selbstbezichtigungs-schreiben zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versendet worden waren, von Verena Becker stammen. Bei einer Durchsuchung sind Schriftstücke gefunden worden, die möglicherweise einen Bezug zu der Tat aufweisen. Außerdem hat das ehemalige &#8220;RAF&#8221;-Mitglied Boock als Zeuge Angaben zu den damaligen Vorgängen innerhalb der &#8220;RAF&#8221; gemacht.</p>
<p>Gegen Verena Becker ist auf der Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse am 26. August 2009 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl erlassen worden. Auf ihre Beschwerde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob sie der Beteiligung an dem Attentat auf General-bundesanwalt Buback sowie seine Begleiter dringend verdächtig ist und ob ein Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegt.</p>
<p>Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Ergebnisses der Ermittlungen bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Würdigung der Beweise zwar einen dringenden Verdacht dahin bejaht, dass Verena Becker an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt war. Dabei sieht der Senat &#8211; insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft &#8211; keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Anschlag unmittelbar &#8211; etwa als Fahrerin des Motorrads oder Schützin &#8211; ausgeführt hat. Als konkreter Beitrag zu dieser Tat ist ihr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch lediglich nachweisbar, dass sie innerhalb der &#8220;RAF&#8221; besonders offensiv die Parolen der damals in Stammheim inhaftierten &#8220;RAF&#8221;-Mitglieder vertrat, darunter auch den Befehl &#8220;Der General muss weg&#8221;. Dieses Verhalten ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Mittäterschaft oder der Anstiftung zu begründen. Dies belegt lediglich den dringenden Verdacht, die eigentlichen Täter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestärkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet zu haben.</p>
<p>Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.</p>
<p>Der 3. Strafsenat hat deshalb im Ergebnis den Haftbefehl aufgehoben und angeordnet, dass Verena Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.</p>
<p>BGH, PM Nr. 261/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mord" title="Mord" rel="tag">Mord</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/fluchtgefahr" title="Fluchtgefahr" rel="tag">Fluchtgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/zeuge" title="Zeuge" rel="tag">Zeuge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beihilfe" title="Beihilfe" rel="tag">Beihilfe</a><br />
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		<title>OLG Düsseldorf: Fall Kassandra &#8211; Beschuldigter bleibt in Untersuchungshaft</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Nov 2009 06:52:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>18.11.2009 &#8211; Fall &#8220;Kassandra&#8221;: Oberlandesgericht verwirft weitere Beschwerde – Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat im Fall &#8220;Kassandra&#8221; die weitere Beschwerde der Verteidigerin des Beschuldigten verworfen. Der Beschuldigte bleibt daher weiterhin in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte soll am 14.09.2009 gegen 17.45 Uhr in Velbert die neunjährige Geschädigte &#8220;Kassandra&#8221; mit einem Stein verletzt, das Kind dann in einen Gullyschacht verbracht und nach Auflegen des Gullydeckels dort in einer lebensgefährdenden Lage zurückgelassen haben (Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).</p>
<p><span id="more-83"></span></p>
<p>Das Amtsgericht Wuppertal hatte am 2.10.2009 die Untersuchungshaft angeordnet. Das Lan Tatverdachtdgericht Wuppertal hatte dann am 19.10.2009 eine Haftbeschwerde und der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts, Vorsitzender Lutz Braunöhler, hat nun auch die weitere Beschwerde der Verteidigerin des Beschuldigten verworfen (§ 310 Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung, StPO).</p>
<p>Nach Auffassung des Senats ist der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse, u. a. Spurenanalysen und Zeugenaussagen, der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.</p>
<p>Die Fortdauer der Untersuchungshaft war nach Überzeugung des Senats anzuordnen, weil angesichts der instabilen Lebensverhältnisse Fluchtgefahr nicht auszuschließen sei und es im Übrigen nicht fernliegend sei, dass der Beschuldigte auf kindliche oder jugendliche Zeugen in unlauterer Weise einwirken könnte. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der – für den Fall einer Verurteilung – drohenden Straferwartung sei die Untersuchungshaft trotz des jugendlichen Alters des Beschuldigten auch verhältnismäßig.</p>
<p>Der Senat hat in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren bisher ausreichend und ohne vermeidbare Verzögerungen gefördert worden sei.</p>
<p>(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2009, Aktenzeichen III &#8211; 3 Ws 505/09)</p>
<p>Düsseldorf, 18.11.2009 &#8211; Dr. Ulrich Egger, Pressedezernent &#8211; Pressestelle OLG Duesseldorf</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beschuldigter" title="Beschuldigter" rel="tag">Beschuldigter</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/stpo" title="StPO" rel="tag">StPO</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/dusseldorf" title="Düsseldorf" rel="tag">Düsseldorf</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verteidigerin" title="Verteidigerin" rel="tag">Verteidigerin</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/tatverdacht" title="Tatverdacht" rel="tag">Tatverdacht</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/fluchtgefahr" title="Fluchtgefahr" rel="tag">Fluchtgefahr</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftbeschwerde" title="Haftbeschwerde" rel="tag">Haftbeschwerde</a><br />
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		<title>BGH: Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Nov 2009 14:49:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; Sachverhalt : [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; <strong>Sachverhalt </strong>: [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach.</p>
<p><span id="more-80"></span></p>
<p>Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen Stahlteil &#8211; ohne Griff &#8211; eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. [...] Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersuchungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen . Der Kläger wirft dem Freistaat Sachsen (Beklagten zu 2) als Träger der Justizvollzugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz bestehenden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinander zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. [...]</p>
<p><strong>Prozessgeschichte </strong>: Das Berufungsgericht hat den Freistaat Sachsen im wesentlichen antragsgemäß zu Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld verurteilt (OLG Dresden VersR 2003, 1041). [...] Die Justizvollzugsbediensteten hätten es nicht verhindert, dass der Beklagte zu 1 in die Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haftraum aufsuchen können. Die fahrlässige Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Untersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zusätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesichert worden seien.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der III. Zivilsenat hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts geteilt, dass die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben. Diese Amtspflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitgefangene. Nicht zu folgen vermochte der III. Zivilsenat dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22 UVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Unversehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Strafgefangene zu sichern. Es ist anerkannt, dass das Trennungsgebot ein aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat, hergeleitetes Privileg des Untersuchungsgefangenen ist. Die Trennung von Strafgefangenen ist dementsprechend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Charakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an einem Schuldigen eindeutig abzugrenzen. Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe der Strafgefangenen zu schützen, lässt sich dem Trennungsgebot hingegen nicht entnehmen.[...] Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Anstaltsbediensteten die &#8211; das Trennungsgebot als solches nicht in Frage stellende &#8211; Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwischen den beiden Abteilungen hätten erkennen können. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs, nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, ließ keinen Rückschluss auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Justizvollzugsanstalt zu. [...] Der Bundesgerichtshof hat daher auf die in Anwendung neuen Rechtsmittelrechts durch das Berufungsgericht zugelassene Revision des Freistaats Sachsen die Klage, soweit sie gegen diesen gerichtet war, abgewiesen.</p>
<p>Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 123/2003</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/trennungsgebot" title="Trennungsgebot" rel="tag">Trennungsgebot</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/schadensersatz" title="Schadensersatz" rel="tag">Schadensersatz</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mrk" title="MRK" rel="tag">MRK</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verletzung" title="Verletzung" rel="tag">Verletzung</a><br />
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		<title>BVerfG: Unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 17:08:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt. Strafgefangene]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]
Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Beschwerdeführer verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.</p>
<p><span id="more-68"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.  Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/entgelt-strafgefangene" title="Entgelt. Strafgefangene" rel="tag">Entgelt. Strafgefangene</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bverfg" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verfassungsbeschwerde" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a><br />
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		<title>BGH: Verfahren gegen Straubinger Tierarzt &#8211; U-Haft und sonstige Rechtsfolgen einer Straftat</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 18:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittel]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 &#8211; 1 StR 453/02 &#8211; Sachverhalt : Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten, einen Straubinger Tierarzt, in insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 &#8211; 1 StR 453/02 &#8211; <strong>Sachverhalt </strong>: Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten, einen Straubinger Tierarzt, in insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung &#8211; teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder mit Verstößen gegen das Patentgesetz – sowie wegen eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz verurteilt. Es hat gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und Wertersatzverfall für einen Betrag von 150.000 € angeordnet. [...]</p>
<p><span id="more-46"></span></p>
<p><strong>Prozessgeschichte</strong>: Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorwürfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, seine Tierarztpraxis mit durchschnittlich 12 angestellten Tierärzten und weiterem nichttierärztlichen Personal so organisiert, dass er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm von den Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen gewährt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte. [...]</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung insbesondere aufgehoben, soweit sie 320 Verkaufsgeschäfte betraf, in denen der Angeklagte Medikamente an Tierärzte veräußerte. Hier lagen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit vor. [...] Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte lediglich hinsichtlich eines Teils der Freisprüche sowie hinsichtlich des Umfangs der Verfallsanordnung und des unterbliebenen Berufsverbots Erfolg. Insbesondere hatte das Landgericht zu Unrecht lediglich Wertersatzverfall für den Verkaufsreingewinn des Angeklagten angeordnet und nicht für den gesamten bei den Geschäften erzielten Umsatz, wie es das Gesetz mit dem Bruttoprinzip vorsieht. [...]</p>
<p>Mitteilung nach BGH, Pressemitteilung Nr. 86/2003</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/berufsverbot" title="Berufsverbot" rel="tag">Berufsverbot</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/rechtfolge" title="Rechtfolge" rel="tag">Rechtfolge</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/urkundenfaelschung" title="Urkundenfälschung" rel="tag">Urkundenfälschung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/arzneimittel" title="Arzneimittel" rel="tag">Arzneimittel</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/betrug" title="Betrug" rel="tag">Betrug</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/u-haft" title="U-Haft" rel="tag">U-Haft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/straftat" title="Straftat" rel="tag">Straftat</a><br />
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		<title>BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss über Haftfortdauer nach § 121 f. StPO</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:19:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Fortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Haftdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Haftfortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; <strong>Sachverhalt</strong>: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.</p>
<p><span id="more-40"></span></p>
<p><strong>Entscheidung </strong>: Diese Entscheidung verstößt gegen das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das eine Beschleunigung des Verfahrens eines inhaftierten Beschuldigten fordert und mit wachsender Haftdauer zunehmend an Gewicht gewinnt. Die konkreten zeitlichen Vorgaben, die das Oberlandesgericht selbst als Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer in dem früheren Beschluss verstanden hat, hat die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Durch die weitere Verzögerung von nahezu sechs Wochen ist angesichts der Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten das Freiheitsgrundrecht in einer Weise verletzt, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem weist die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts hin, das einen Haftbefehl nach persönlicher Anhörung des Bf insbesondere mit Hinweis auf seine Erkrankung gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Diese früheren Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Betroffenheit des Bf sachgerecht und berücksichtigen den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angemessen.</p>
<p>Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 1. Oktober 1999</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftdauer" title="Haftdauer" rel="tag">Haftdauer</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untreue" title="Untreue" rel="tag">Untreue</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftfortdauer" title="Haftfortdauer" rel="tag">Haftfortdauer</a><br />
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		<item>
		<title>BVerfG: Keine einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Untersuchungshaft &#8211; Fall &#8220;Mehmet&#8221;</title>
		<link>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-keine-einstweilige-anordnung-zur-verlaengerung-einer-aufenthaltserlaubnis-bei-untersuchungshaft-fall-mehmet-ra_exner/urteile/bverfg/43</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 09:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 &#8211; 2 BvR 1838/98 – Sachverhalt : Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von &#8220;Mehmet&#8221; (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 &#8211; 2 BvR 1838/98 – <strong>Sachverhalt </strong>: Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von &#8220;Mehmet&#8221; (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch seine Abschiebung in die Türkei vollzogen werden. Die gegen diese sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Anträge des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht (VG) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG, die Bescheide der Stadt München einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. [...]</p>
<p><span id="more-43"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. Die Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde selbst unzulässig ist. [...]</p>
<p>Zur Begründung der Unzulässigkeit heißt es u.a.: Das Hauptsacheverfahren (= Klage vom 16. August 1998 gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist noch beim VG anhängig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, daß ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehe, sind zunächst in diesem Verfahren zu prüfen. Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde bisher allein über die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreisepflicht entschieden. Nur hiergegen kann sich auch die Verfassungsbeschwerde richten. [...]</p>
<p>Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das VG sei bei seiner Eilentscheidung (= Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes) zu Unrecht davon ausgegangen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, bleibt dieser Einwand der Prüfung im Hauptsacheverfahren bei den Verwaltungsgerichten vorbehalten. In dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang hat das VG die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Bescheide umfassend geprüft.</p>
<p>Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 127/1998 vom 13. November 1998</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/aufenthaltserlaubnis" title="Aufenthaltserlaubnis" rel="tag">Aufenthaltserlaubnis</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/eilverfahren" title="Eilverfahren" rel="tag">Eilverfahren</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verfassungsbeschwerde" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a><br />
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-keine-einstweilige-anordnung-zur-verlaengerung-einer-aufenthaltserlaubnis-bei-untersuchungshaft-fall-mehmet-ra_exner/urteile/bverfg/43/feed</wfw:commentRss>
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