<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Untersuchungshaft.de &#187; Vollzug</title>
	<atom:link href="http://www.untersuchungshaft.de/category/vollzug/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.untersuchungshaft.de</link>
	<description>Urteile, Anwalt, Pflichtverteidiger</description>
	<lastBuildDate>Mon, 22 Mar 2010 10:41:21 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BGH: Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen</title>
		<link>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-keine-haftung-des-landes-verletzungen-untersuchungshaeftling-durch-strafgefangenen-ra_exner/urteile/bgh/80</link>
		<comments>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-keine-haftung-des-landes-verletzungen-untersuchungshaeftling-durch-strafgefangenen-ra_exner/urteile/bgh/80#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Nov 2009 14:49:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[MRK]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.untersuchungshaft.de/?p=80</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; Sachverhalt : [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 &#8211; III ZR 354/02 &#8211; <strong>Sachverhalt </strong>: [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach.</p>
<p><span id="more-80"></span></p>
<p>Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen Stahlteil &#8211; ohne Griff &#8211; eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. [...] Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersuchungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen . Der Kläger wirft dem Freistaat Sachsen (Beklagten zu 2) als Träger der Justizvollzugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz bestehenden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinander zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. [...]</p>
<p><strong>Prozessgeschichte </strong>: Das Berufungsgericht hat den Freistaat Sachsen im wesentlichen antragsgemäß zu Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld verurteilt (OLG Dresden VersR 2003, 1041). [...] Die Justizvollzugsbediensteten hätten es nicht verhindert, dass der Beklagte zu 1 in die Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haftraum aufsuchen können. Die fahrlässige Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Untersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zusätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesichert worden seien.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der III. Zivilsenat hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts geteilt, dass die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben. Diese Amtspflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitgefangene. Nicht zu folgen vermochte der III. Zivilsenat dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22 UVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Unversehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Strafgefangene zu sichern. Es ist anerkannt, dass das Trennungsgebot ein aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat, hergeleitetes Privileg des Untersuchungsgefangenen ist. Die Trennung von Strafgefangenen ist dementsprechend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Charakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an einem Schuldigen eindeutig abzugrenzen. Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe der Strafgefangenen zu schützen, lässt sich dem Trennungsgebot hingegen nicht entnehmen.[...] Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Anstaltsbediensteten die &#8211; das Trennungsgebot als solches nicht in Frage stellende &#8211; Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwischen den beiden Abteilungen hätten erkennen können. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs, nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, ließ keinen Rückschluss auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Justizvollzugsanstalt zu. [...] Der Bundesgerichtshof hat daher auf die in Anwendung neuen Rechtsmittelrechts durch das Berufungsgericht zugelassene Revision des Freistaats Sachsen die Klage, soweit sie gegen diesen gerichtet war, abgewiesen.</p>
<p>Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 123/2003</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/mrk" title="MRK" rel="tag">MRK</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verletzung" title="Verletzung" rel="tag">Verletzung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/trennungsgebot" title="Trennungsgebot" rel="tag">Trennungsgebot</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/schadensersatz" title="Schadensersatz" rel="tag">Schadensersatz</a><br />
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-keine-haftung-des-landes-verletzungen-untersuchungshaeftling-durch-strafgefangenen-ra_exner/urteile/bgh/80/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen</title>
		<link>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-unterschiedliche-entlohnung-von-straf-und-untersuchungsgefangenen-ra_exner/urteile/bverfg/68</link>
		<comments>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-unterschiedliche-entlohnung-von-straf-und-untersuchungsgefangenen-ra_exner/urteile/bverfg/68#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 17:08:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt. Strafgefangene]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.untersuchungshaft.de/?p=68</guid>
		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]
Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Beschwerdeführer verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.</p>
<p><span id="more-68"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.  Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/verfassungsbeschwerde" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bverfg" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/entgelt-strafgefangene" title="Entgelt. Strafgefangene" rel="tag">Entgelt. Strafgefangene</a><br />
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-unterschiedliche-entlohnung-von-straf-und-untersuchungsgefangenen-ra_exner/urteile/bverfg/68/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss über Haftfortdauer nach § 121 f. StPO</title>
		<link>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-beschluss-ueber-haftfortdauer-nach-121f-stpo-ra_exner/urteile/bverfg/40</link>
		<comments>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-beschluss-ueber-haftfortdauer-nach-121f-stpo-ra_exner/urteile/bverfg/40#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:19:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Fortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Haftdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Haftfortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.untersuchungshaft.de/?p=40</guid>
		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 &#8211; Az. 2 BvR 1775/99 &#8211; <strong>Sachverhalt</strong>: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.</p>
<p><span id="more-40"></span></p>
<p><strong>Entscheidung </strong>: Diese Entscheidung verstößt gegen das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das eine Beschleunigung des Verfahrens eines inhaftierten Beschuldigten fordert und mit wachsender Haftdauer zunehmend an Gewicht gewinnt. Die konkreten zeitlichen Vorgaben, die das Oberlandesgericht selbst als Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer in dem früheren Beschluss verstanden hat, hat die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Durch die weitere Verzögerung von nahezu sechs Wochen ist angesichts der Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten das Freiheitsgrundrecht in einer Weise verletzt, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem weist die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts hin, das einen Haftbefehl nach persönlicher Anhörung des Bf insbesondere mit Hinweis auf seine Erkrankung gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Diese früheren Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Betroffenheit des Bf sachgerecht und berücksichtigen den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angemessen.</p>
<p>Nach BVerfG, Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 1. Oktober 1999</p>
<p>Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftfortdauer" title="Haftfortdauer" rel="tag">Haftfortdauer</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/haftdauer" title="Haftdauer" rel="tag">Haftdauer</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untreue" title="Untreue" rel="tag">Untreue</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a><br />
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.untersuchungshaft.de/bverfg-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-beschluss-ueber-haftfortdauer-nach-121f-stpo-ra_exner/urteile/bverfg/40/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Verfahren gegen Strafverteidiger wird neu verhandelt</title>
		<link>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-verfahren-gegen-strafverteidiger-wird-neu-verhandelt-ra_exner/haftgruende/22</link>
		<comments>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-verfahren-gegen-strafverteidiger-wird-neu-verhandelt-ra_exner/haftgruende/22#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 17:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht-Verteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Falschaussage]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvereitelung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.untersuchungshaft.de/?p=22</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 &#8211; (Beleidigung e. Richters; Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage) &#8211; Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen Vorsitzenden Richter des Landgerichts geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden und beschlagnahmt worden.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten u. a. vorgeworfen, er habe in Telefonaten mit dem Hauptzeugen des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens dessen beabsichtigte Falschaussage in allen Einzelheiten abgesprochen.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Der Beschlagnahme und Verwertung des im Haftraum des Mandanten aufgefundenen Briefs standen Vorschriften der Strafprozessordnung und verfassungsmäßige Rechte des damaligen Beschuldigten nicht entgegen. Entscheidend war hier, dass die Durchsuchung nicht in einem gegen den Mandanten gerichteten Verfahren erfolgt war, sondern in einem gegen den angeklagten Rechtsanwalt selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Materiellrechtlich begründet die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses keine Straffreiheit für beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Mandanten.</p>
<p>Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge den Freispruch beanstandet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die dem Angeklagten vorgeworfene detaillierte Absprache der beabsichtigten Falschaussage nicht feststellen können. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte aber gegenüber dem Zeugen am Telefon erfreut über dessen in Aussicht gestellte Aussage gezeigt, deren Unwahrheit ihm aus den Gesprächen mit seinem Mandanten bekannt war. Er hatte sich außerdem gegenüber dem Vater seines Mandanten in unterstützendem Sinne geäußert, als dieser ihm von seiner Absicht berichtet hatte, den Zeugen für seine Aussage zu bezahlen. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob bereits diese Äußerungen rechtlich als (psychische) Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage des Zeugen zu würdigen sind.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Trier – Urteil vom 28. Februar 2008 – 8003 Js 14267/05.5 KLs</p>
<p>BGH, PM Nr. 65/2009</p>

	Tags:<a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/untersuchungshaft" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/durchsuchung" title="Durchsuchung" rel="tag">Durchsuchung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafvereitelung" title="Strafvereitelung" rel="tag">Strafvereitelung</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/bgh" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/beschlagnahme" title="Beschlagnahme" rel="tag">Beschlagnahme</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/strafverteidiger" title="Strafverteidiger" rel="tag">Strafverteidiger</a>, <a href="http://www.untersuchungshaft.de/tag/falschaussage" title="Falschaussage" rel="tag">Falschaussage</a><br />
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.untersuchungshaft.de/bgh-verfahren-gegen-strafverteidiger-wird-neu-verhandelt-ra_exner/haftgruende/22/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

