§ 114 StPO

§ 114 StPO [Haftbefehl]

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

  1. der Beschuldigte,
  2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
  3. der Haftgrund sowie
  4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

Rechtsberatung

Rechtsanwalt Siegfried Exner

ra_exner_kiel.jpg

Knooper Weg 175
24118 Kiel
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten Tel. 0431 / 888 67-21
[ Zur Internetseite ]
Kalender
September 2010
M D M D F S S
« Mrz    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930