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BVerfG: Keine einstweilige Anordnung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Untersuchungshaft – Fall “Mehmet”

BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 – 2 BvR 1838/98 – Sachverhalt : Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998 hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von “Mehmet” (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch seine Abschiebung in die Türkei vollzogen werden. Die gegen diese sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Anträge des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht (VG) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG, die Bescheide der Stadt München einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. [...]

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