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BGH: Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 – III ZR 354/02 – Sachverhalt : [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach.