Artikel-Schlagworte: „Untersuchungshaft“

BGH: Der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und Begleitern dringend verdächtig – Haftbefehl jedoch aufgehoben

BGH, Beschluss vom 23.12.2009 – StB 51/09 – Das ehemalige “RAF”-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hält Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag für dringend verdächtig, sieht jedoch keinen für die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.

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OLG Düsseldorf: Fall Kassandra – Beschuldigter bleibt in Untersuchungshaft

18.11.2009 – Fall “Kassandra”: Oberlandesgericht verwirft weitere Beschwerde – Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat im Fall “Kassandra” die weitere Beschwerde der Verteidigerin des Beschuldigten verworfen. Der Beschuldigte bleibt daher weiterhin in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte soll am 14.09.2009 gegen 17.45 Uhr in Velbert die neunjährige Geschädigte “Kassandra” mit einem Stein verletzt, das Kind dann in einen Gullyschacht verbracht und nach Auflegen des Gullydeckels dort in einer lebensgefährdenden Lage zurückgelassen haben (Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).

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BGH: Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 – III ZR 354/02 – Sachverhalt : [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach.

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BVerfG: Unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen

BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03– Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]

Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Beschwerdeführer verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss über Haftfortdauer nach § 121 f. StPO

BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 – Az. 2 BvR 1775/99 – Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

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