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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss über Haftfortdauer nach § 121 f. StPO
BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 – Az. 2 BvR 1775/99 – Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.